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Nutzungsbedingungen

1. Je nach Lizenzierungsmodell der jeweiligen Software werden Lizenzen für eine vertraglich festgelegte Anzahl von Nutzern während der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt (sog. Client-Lizenzen).

2. Eine Nutzung der Software über den vereinbarten Umfang / die vereinbarte Anzahl von Client-Lizenzen hinaus ist nicht gestattet.

3. Der Lizenznehmer erhält durch die volle und unbedingte monatliche Zahlung für jede aktivierte Client-Lizenz ein nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software und der dazugehörigen Dokumentation für die vertraglich vereinbarten Zwecke.

4. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und unbedingten monatlichen Zahlung für jede freigeschaltete Client-Lizenz ein nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht (ausschließlich für eigene Mitarbeiter) an der Software und der dazugehörigen Dokumentation zu den vertraglich vereinbarten Zwecken.

5. Die Software darf nur in einer vom Lizenzgeber genehmigten Betriebssystemumgebung und unter den vom Lizenzgeber empfohlenen Hardwarevoraussetzungen genutzt werden. Selbstverständlich gewährt der Lizenzgeber auch die Nutzung in einer anderen Umgebung/Voraussetzung, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass in einem solchen Fall die Ausführung der Software möglicherweise nicht fehlerfrei oder nur eingeschränkt möglich ist.


6. Alle Urheberrechte oder urheberrechtsähnlichen Rechte an der gesamten Software sind alleiniges Eigentum des Lizenzgebers.


7. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe in die Software vorzunehmen, auch nicht zur Korrektur etwaiger Programmfehler. Für vom Lizenznehmer ausdrücklich gewünschte Änderungen, z.B. im Rahmen eines Softwarepflegevertrages, kann die blue-zone GmbH eine angemessene Vergütung verlangen.


8. Benötigt der Lizenznehmer Informationen, die für die Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, behält sich der Lizenzgeber vor, die Erteilung von Informationen in diesem Zusammenhang zu verweigern, es sei denn, die Erteilung ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich.


9. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, eine Rückübersetzung (Disassemblierung, Dekompilierung) der Software vorzunehmen oder eine andere Art des Reverse Engineering anzuwenden.

10. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu vermieten, eigene Lizenzen zu vergeben oder die Software als Application Service Provider (ASP) oder in anderer Weise als in diesem Lizenzvertrag vereinbart zu nutzen. Die vertraglich zugesicherte Weitergabe an eigene Mitarbeiter bleibt hiervon unberührt.